Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1.   Geltungsbereich

 

Zürich, 14.04.2025

 

1.1  Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen (insbesondere Verträge, Offerten, Kostenschätzungen und Auftragsbestätigungen) zwischen der FÄH AG und dem Besteller). Dementsprechend sind die AGB-Bestandteil aller Verträge, die der Unternehmer mit dem Besteller über die vom Unternehmer angebotenen Leistungen abschließt. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote vom Unternehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, die auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen an den Besteller gelten, selbst wenn sie ausnahmsweise nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

1.2 Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der FÄH AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

 

 

2.    Angebot

 

2.1  Die von der FÄH AG erstellten Pläne, Skizzen, Berechnungen und Offerten bleiben bis zur Auftragserteilung in dessen Besitz und dürfen ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

2.2    Enthält ein Angebot keine Frist, bleibt die FÄH AG während 30 Tagen gebunden

 

2.3  Offerten und Kosteschätzungen der FÄH AG sind bis zur Erteilung des Auftrags freibleibend und ohne Verbindlichkeit.

 

2.4  Für bauseitig gelieferte Aparte gelten separate Vereinbarungen, Verkaufs- und Montagebedingungen der FÄH AG.

 

 

3.    Lieferfrist

 

3.1    Die Lieferfrist beginnt nach Eingang der Bestellung und deren Bestätigung durch uns oder sobald

       der Vertrag abgeschlossen ist.

 

3.2  Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Auflösung des Vertrags wegen Verspätung der Lieferung.

 

 

4.    Retouren von Apparaten Garnituren

 

4.1 Über die Rücknahme von Apparaten entscheidet allein FÄH AG oder deren Unterlieferant. Es

       besteht ausdrücklich keine Rücknahmepflicht von bestellten oder gelieferten Apparaten.

 

4.2 Falls es zu einer Gutschrift kommt, werden folgende Abzüge geltet gemacht:

       Original verpackte Apparate und Garnituren 55%

       Nicht verpackte Apparate und Garnituren oder schlecht verpackte Apparate und Garnituren 80%

 

 

 

 

5.    Zahlungsbedingungen

 

5.1 Sofern keine anderen Abmachungen vereinbart sind, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

       Rechnungen jeglicher Leistungen sind zahlbar innert 30 Tagen rein netto.

Wird die Zahlungsbedingung vom Besteller nicht eingehalten, so kann die FÄH AG nach der ersten Mahnung eine Gebühr geltend machen:

Mahn- und Inkassogebühren für verfallene Rechnungen werden dem Besteller, Eigentümer in Rechnung gestellt. 5% der Auftragssumme oder die Inkasso Gebühren.

       Die LSVA so wie Transportkosten von Zulieferanten werden vollumfänglich weiter verrechnet.

 

5.2 Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von der FÄH AG nicht   

       Anerkannter Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen.

 

5.3 Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß nachstehenden Möglichkeiten:

a) 100% bei Auftragsfertigstellung, Lieferung oder nach Erbringung der Dienstleitungen; Teillieferungen werden mit Teilrechnungen verrechnet.

b) Akontozahlungen in der Höhe von 90% der nachgewiesenen Leistungen.

 

5.4 Wird ausdrücklich ein Pauschalpreis ausgehandelt und unmissverständlich als solcher bezeichnet, sind keine weiteren Abzüge mehr möglich.

 

5.5  Bei Pauschalpreisen erfolgt eine Preisanpassung auf Grund von unvollständigen Informationen durch den Bauherrn, Eigentümer, Auftraggeber und / oder anderen Verhältnissen am Auftragsort.

       Es erfolgt eine Preisanpassung, wenn das Material oder die Ausführung geändert / angepasst werden muss und das nicht vorhersehbar war oder wenn vereinbarten Leistungen eine wesentliche Änderung erfahren haben oder einem von der FÄH AG nicht verschuldeten Grund geändert werden müssen.

 

 

6.    Gewährleitung

 

6.1 Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre nach dem unterzeichnetem Abnahmeprotokoll durch die Bauherrschaft oder deren Vertreter. Liegt kein unterzeichnetes Abnahmeprotokoll vor, gilt das Werk mit der Inbetriebnahme, Benutzung oder der Stellung der Schlussrechnung als abgenommen.

 

6.2 Teilabnahmen: Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre nach dem unterzeichneten Abnahme-

protokoll durch die Bauherrschaft oder deren Vertreter. Liegt kein unterzeichnetes Abnahme-protokoll vor, gilt das Werk als abgenommen mit der Inbetriebnahme, Benutzung oder der Stellung der Akontorechnung.

 

6.3 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die nicht durch die FÄH AG zu vertreten sind, wie  

beispielsweise mangelhafte Instandhaltung, natürliche Abnützung durch unsachgemässe Bedienung etc. Für daraus resultierende Schäden lehnt die FÄH AG jegliche Haftung ab.

 

 

7.    Bauseitige Leistungen

 

7.1 Alle berufsfremden Arbeiten (solche die in der Offerte nicht ausdrücklich erwähnt und / oder definiert sind) oder welche in den angegebenen Preisen nicht eingeschlossen sind und damit bei Auftragserteilung als bauseitige Leistungen anerkannt werden.

 

7.2 Mehrarbeiten und / oder Material, infolge angeordneten Aufträgen durch den Bauherrn und / oder den Architekten werden im Aufwand verrechnet.

 

       Ansätze für Regiearbeiten:

 

       Meister / Techniker                                               CHF 150.00 Std

       Planer / Projektleitern                                            CHF 150.00 Std

       Chefmonteur:                                                       CHF 123.00 Std.

       A-Monteur:                                                                       CHF 123.00 Std.

       B-Monteur:                                                                       CHF 106.00 Std.

       Lehrling 1. Lehrjahr:                                              CHF   39.60 Std.

       Lehrling 2. Lehrjahr:                                              CHF   45.80 Std.

       Lehrling 3. Lehrjahr:                                              CHF   54.20 Std.

       Lehrling 4. Lehrjahr:                                              CHF   65.30 Std.

       Servicewagen pro Einsatz                                     CHF   20.00 in der Stadt Zürich

       Servicewagen pro Einsatz                                     CHF   25.00 Kanton Zürich

 

       Überzeit / Materialien:                                           nach GAV

 

 

8.    Haftung

 

8.1 Der Unternehmer haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die der Unternehmer bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat

 

8.2  Betriebshaftpflichtversicherung

       Versicherungsgesellschaft                                     Die Mobiliar

       Police                                                                   G-0493-6385

       Garantiesumme                                                    CHF 10 000 000

       Personen/ Sachschäden                                       CHF 10 000 000

 

       Leistungsbegrenzung innerhalb der Garantiesumme:

 

       Nutzungsausfall                                                    CHF     500 000

       Aus- und Einbaukosten                                         CHF     500 000

       Rückrufkosten                                                      CHF     500 000

 

       Leistungsbegrenzung innerhalb der Garantiesumme:

 

       Ermittlungs- und Behebungsschäden                     CHF  3 000 000

       Schäden an abgenommenen Bauetappen             CHF  2 000 000

       Vermögensschäden infolge Bauvorfällen                CHF  1 000 000

 

 

8.3  Bei Arbeiten mit Subunternehmern wie Isoleur, Kernbohrungen, Tiefenbohrungen etc. gelten zusätzliche diese AGB.

 

 

9.    Gerichtstand

 

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist der Sitz des Unternehmens.

 

 

Datum:                                                            Unterschrift: